Umgangspfleger
Start | Fortbildung | Tagung | Literatur | Gesetze | Anfragen | Impressum
Grundgesetz
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund
eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu
sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person
des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende
Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem
verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach
dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der
elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen
besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei
Familienpflege
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu
verlangen, der es den Eltern
oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit
Wirkung für und gegen Dritte
zu bestimmen.
...
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1632.html
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person
befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten
durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt,
kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs
anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die
Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die
Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu
befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers
gilt § 277 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer
Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht
oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur
stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter
kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann
jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter
Vergleiche
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich
gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des
Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a
Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt
entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2
bleiben unberührt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1696.html
§ 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in
diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der
berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher
Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren
Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. ...
(2) ...
(3) ...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1909.html
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 89 Ordnungsmittel
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von
Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem
Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds
keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen
durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs
anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel
hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.
Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und
802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete
Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu
vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen
ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__89.html
§ 90 Anwendung unmittelbaren
Zwanges
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung
unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
1.
die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
2.
die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
3.
eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden,
wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im
Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies
unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung
der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__90.html
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
§ 1 Berufsmäßigkeit;
Vergütung und Aufwendungsersatz
(1) Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang
Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung
führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit in einem
solchen Umfang Vormundschaften übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im
Regelfall vor, wenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder für die
Führung der Vormundschaft voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden
erforderlich sind.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 liegt Berufsmäßigkeit vor,
wenn ein Vereinsvormund oder das Jugendamt als Vormund oder ein
Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt wird.
(3) Stellt das Familiengericht die Berufsmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 fest
oder liegt Berufsmäßigkeit gemäß Absatz 2 vor, kann der Vormund vom Mündel
Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
verlangen. Das Gericht hat die Zahlung zu bewilligen.
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/__1.html
§ 2 Zahlung aus der
Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
(1) Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
so kann der Vormund Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus
der Staatskasse verlangen.
(2) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht
binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. §
1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/__2.html
§ 3 Stundensatz des Vormunds
(1) Die dem Vormund nach § 1 Absatz 3 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede
Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen
Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung
der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine
vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer
Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben
sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19
Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse
verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine
Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass
diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft
nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen
bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Angelegenheiten
dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den
in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht,
wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/__3.html
Ich gehe davon
aus, dass die Einteilung in drei verschiedene Vergütungsgruppen für ein und die
selbe Tätigkeit verfassungwidrig ist und empfehle betroffenen Vormündern,
Ergänzungspflegern und Umgangspflegern daher den Klageweg, notfalls bis zum
Bundesverfassungsgericht, sollten sich die Vorinstanzen und das
Bundesjustizministerium als unwillig erweisen,
die Verfassungswidrigkeit zu erkennen (Anmerkung Peter Thiel)
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 4 Umgangspflegschaft
Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die
Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.
http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__4.html
§ 22 Kosten bei
Vormundschaft und Dauerpflegschaft
Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der
Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht
einem anderen auferlegt hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__22.html
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
Kostenverzeichnis
2014 An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, §
57 ZPO zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/anlage_1.html
Sozialgesetzbuch
SGB 8 (Kinder- und
Jugendhilfe)
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und
Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung
der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte
die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren
Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur
entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im
Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html
§ 9a Ombudsstellen
In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien
zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die
öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu
dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten
Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17
Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung
und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere
regelt das Landesrecht.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__9a.html
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(1) ...
(2) ...
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie
sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684
und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von
diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte
sowie Personen, in deren Obhut
sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten
und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll
vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder
elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In
der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe
mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung
von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von
denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der
Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
...
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html
Rechtsprechung
Stand 21.03.2023