Umgangspfleger

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Anfragen

 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 27. November 2023 11:50
An: ...
Betreff: Mediation

Sehr geehrter Herr Thiel,

mein noch Ehemann und ich suchen eine geeignete Stelle für eine Mediation.

Wir haben uns letzte Woche vor Gericht auf eine Umgangspflegschaft für unsere beiden Kinder "geeinigt" und desweiteren soll eine Mediation gemacht werden, nach zwei Jahren Verweigerung erklärt mein noch Ehemann sich nun bereit dazu.

Auf Ihrer Homepage schreiben Sie, dass Sie Systemischer Berater sind. Haben Sie auch eine Qualifikation als Mediator?

Können Mediationen theoretisch auch online stattfinden? Er und ich wohnen 1,5 Std. auseinander...

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

Mit freundlichen Grüßen

...



 

 


 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 14. November 2023 10:02
An: ...
Betreff: Umgangspflegschaft

Sehr geehrter Herr Thiel,

Können Sie eine Umgangspflegschaft in der Region ... . Vermitteln oder gar empfehlen?

 

Hintergrund ist ein Fall induzierter Entfremdung und erfolgter Angstprojektionen der Mutter gegenüber den Vater auf die Kinder.

 

Der Kontaktabbruch dauert mittlerweile 9 Monate an.

Mit freundlichen Grüßen

 

...

 

 

 

 

 




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 9. August 2023 09:34
An: ...
Betreff: Umgangspflegschaft in ...

Guten Tag Herr Thiel,

ich schreibe Ihnen im Rahmen eines nicht ganz einfachen Umgangsverfahrens.

Ihre Adresse habe ich aus dem Internet, wo Sie als Familientherapeut auch Umgangspflegschaften anbieten.

Gesucht ist ein Umgangspfleger, der die Umgänge zwischen Vater und fünf-jähriger Tochter organisiert und zumindest zu Anfang das Kind bei den Übergaben begleitet.

Es entsteht hier der dringende Eindruck, dass die Mutter alles tut, damit das Kind nicht den Vater besucht.

Die Umgänge sollen zunächst Freitagnachmittag in ... stattfinden, später auch samstags.

Der Schwerpunkt dürfte darin liegen, das Kind zu begleiten und zu stärken, damit es eine Chance hat ein entspanntes Verhältnis zu seinem Vater aufzubauen.

Die Mutter klammert nach meinem Eindruck an dem Kind, der Vater agiert recht hilflos.

Können Sie uns da weiter helfen?


Mit freundlichen Grüße

...

Richterin am Amtsgericht

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 9. August 2023 12:34
An: ...
Betreff: AW: Umgangspflegschaft in Gummersbach

Sehr geehrte Frau ...,

Danke für Ihre Anfrage.



Grundsätzlich könnten wir hier tätig werden.


Zwei Varianten wären möglich.

a) mein Kollege / Kollegin wird vom Gericht als Umgangspfleger/in bestellt

b) ich werde als Umgangspfleger bestellt, mit dem Zusatz im Beschluss:

"Der Umgangspfleger ist berechtigt, im Fall seiner Verhinderung einen Vertreter / eine Vertreterin zu bestimmen."



Es wäre aber auch zu überlegen, ob das Ganze nicht als Begleiteter Umgang laufen sollte, dieser würde über das Jugendamt finanziert.

Im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme "Begleiteter Umgang" könnte man dann auch an den Themen der Eltern arbeiten, die zu der aktuellen problematischen Situation führen und/oder diese aufrechterhalten. Dies kann ein Umgangspfleger im Rahmen einer Umgangspflegschaft nicht leisten, da dies von der Justizkasse nicht bezahlt wird, aber wohl auch vom Gesetzgeber und der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gewollt ist.

Siehe hierzu OLG Köln - 4 UF 72/17 - Beschluss vom 03.11.2017.


Ich bin seit über 20 Jahren im Bereich Begleiteter Umgang / Umgangspflegschaft tätig. Siehe Anlage.

Zudem biete ich seit einigen Jahren Fortbildungen zum Thema an:

http://umgangspfleger.de/fortbildung.html



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel



 


 

 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 8. April 2023 10:13
An: ...
Betreff: Umgang 8.4.23

Sehr geehrter Herr Thiel,

In den letzten Monaten hat es mit der Übergabe von ... immer wunderbar funktioniert.

Seit dem letzten Umgang und heute, will ... nicht mit mir kommen.

Keine Begrüßung wie sonst immer ,es wird sich hinter der Mutter versteckt und geweint.

Ich habe meine Tochter heute nicht mitgenommen um nicht zu eskalieren (meine persönliche Vermutung, ... wird beeinflusst.)

Wie soll ich mich in Zukunft verhalten?

Mit freundlichen Grüßen

...

 


 




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. März 2023 13:22
An: ...
Betreff: Anfrage gerichtliche Umgangspflegschaft

Hallo Herr Thiel,

in einem laufenden Gerichtsverfahren soll eine Umgangspflegschaft, um die problematischen Übergaben zwischen Kindesmutter und mir zu unterstützen, angeordnet werden.

Das Amtsgericht ... kennt aber selbst nur wenige Umgangspfleger.

Hier wurde der Vorschlag gemacht, dass ich auch selbst einen solchen vorschlagen kann.

Bei meiner Recherche bin ich auf sie gestoßen.

Es ist angedacht, die Übergaben für ein Wechselmodell wöchentlich, z.B. immer sonntags nachmittags (alternativ aber auch Freitags) durchzuführen. Ort wäre ... .

Die Problematik besteht darin, dass die Kindesmutter die Übergaben nicht fördert und boykottiert, meine Tochter sich in einem starken Loyalitätskonflikt befindet und somit die Übergabe nicht immer einfach ist.

Stünden sie dafür inhaltlich und zeitlich zur Verfügung?

Viele Grüße

...

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. März 2023 21:19
An: ...
Betreff: AW: Anfrage gerichtliche Umgangspflegschaft

Sehr geehrter Herr ...,

Danke für Ihre Anfrage.

Das Problem geeignete Umgangspfleger zu finden, ist ein finanzielles, denn für die niedrigen Stundensätze die die Justizkasse bezahlt, machen die infrage kommenden Fachkräfte lieber andere Jobs, wo sie das doppelte bezahlt bekommen.

Falls Sie eine gute Idee haben, wie man diesem Problem beikommen könnte, wäre es denkbar, dass eine Kollegin von mir tätig werden könnte.

Welches Gericht ist zuständig, welcher Richter?

Wo wohnen die Eltern, wo sollen die Übergaben stattfinden?


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel

 


 


 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 9. März 2023 11:15
An: ...
Betreff:

Hallo ,

ich suche einen Umgangspfleger der die Kinder zu den Umgängen Abholt und zu mir bringt und wieder zu der Mutter .

Der Umgangspfleger soll darüber entscheiden wie oft und die Dauer der Umgänge .

Das Gericht in Lüdenscheid findet keinen für 39 € .


Mit freundlichen Grüßen

...



 


 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 29. November 2022 07:58
An: ...
Betreff: unverbindliche Anfrage UG-Pfleger/in für Verfahren am Amtsgericht ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Thiel,

bei meinen Recherchen bin ich auf Ihre Seite http://www.umgangspfleger.de/ aufmerksam geworden.

In einem aktuellen Verfahren am Amtsgericht ... wird nach einer engagierten UG-Pflegeperson gesucht.


Kurze Schilderung:

Ich vertrete den Kindesvater, der in ... wohnt.

Es gab eine Regelung zum Betreuungsunterhalt (1615l BGB), die im November 2021 auslief.

Der Umgang mit den beiden Kindern (6 und 9 Jahre) ist tituliert durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung von 2018.

Für beide Kinder besteht das gemeinsame Sorgerecht.


Im September 2021 kam es zu einem kurzen Streit zwischen den Kindeseltern.

Seitdem verweigert und torpediert die Kindesmutter systematisch und plump jegliche Umgangskontakte.

Der Umgang fand seitdem nur noch selten statt; meist wurde er wegen eingeschüchterten und massiv manipulierten Kindern noch im Auto sitzend am Übergabeort abgebrochen durch die Kindesmutter.

Eine Vollstreckung wurde mangels schuldhafter/vorwerfbarer Zuwiderhandlung der KM abgelehnt durch das Gericht.

Im EA-Verfahren wurde für Weihnachten 2021 ein UG (für 4 Stunden) angeordnet, den die KM erneut verweigerte. Die hinzugezogene Polizei lehnte ein Eingreifen ab.

Im Februar 2022 leitete mein Mandant ein UG-Verfahren ein mit dem Antrag auf Bestellung eines UG-Pflegers. Eine erneute UG-Vereinbarung wurde zwar protokolliert, aber die KM hält sich nicht daran.

Erst im Juni 2022 erfolgte die Bestellung eine UG-Pflegers (befristet bis November, Verlängerung steht nun an), der bisher lediglich ein Gespräch mit dem älteren Kind durchführte, sonst nichts. Kein einziger UG-Termin wurde anberaumt! Die KM schleppte die Kinder zu einer Psychologin (Details sind uns noch nicht bekannt).

Mein Mandant hat einen Austausch des UG-Pflegers beantragt und bisher hat das Gericht nur (ohne Begründung) einen Vorschlag gemacht: Herr RA ..., ohne ersichtliche Erfahrung im Bereich der UG-Pflegschaft, Kanzleisitz in ..., ohne ersichtliche Kompetenz im familienpsychologischen Bereich (die KM forciert offensichtlich die totale Entfremdung, blockiert selbst den Kontakt des UG-Pflegers mit dem jüngeren Kind, KM; lebt inzwischen in neuer Partnerschaft, aktuell ist auch Verfahren wg. Betreuungsunterhalts anhängig).


Ich bin Ihnen für eine kurzfristige Antwort sehr dankbar.


Mit freundlichen Grüßen

...

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Erbrecht


 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 10. November 2022 13:13
An: ...
Betreff: Dringende Anfrage: zur Umgangspflegschaftsbegleitung

Sehr geehrter Herr Thiel,

in einem schwierigen Gerichtsfall (Kurz-Zusammenfassung im angehängten PDF) sind wir nach einem fast sieben Monaten begleitetem Umgang zur Anbahnung des Kennenlernens meiner damals knapp 2,5 Jahre alten Tochter (akribisch verhindertes Kennenlernen über mehr als 2 Jahre meiner Tochter durch meine Ex-Partnerin und eines damaligen „Familienfreundes Nr. 1/ihr Expartner“ der sich rechtswidrig in die Geburtsurkunde unserer Tochter eintrug) an einem Punkt, wo trotz erwiesenermaßen nicht vorliegender Gefährdung - in keinerlei Weise - und insbesondere ERNEUTER Einfädelung eines vermeintlichen neuen 2. Familienfreundes meiner Ex-Partnerin, mit allen Mitteln versucht wird entgegen dem Kindeswohl und der natürlichen Weiterentwicklung des leiblichen Vater-Tochter Bindungsverhältnisses, diese Vertiefung unmöglich zu machen, indem dieser Familienfreund weiterhin nach Meinung der Gegenseite bar jeglicher Fakten dabei bleiben/kontrollieren/manipulieren soll während der Umgänge.

Gerichte/Caritas/ und Kinderschutzbund wissen um die Schwierigkeit meiner Ex-Partnerin: immer wieder werden neue „Freunde“ eingespannt die in ihrem Sinne tatsächlich kontrolliert werden: Wer nicht auf ihrer Seite ist wird einfach mit allen Mitteln bekämpft: Sachbearbeiter/Psychologen der Caritas und des Kinderschutzbundes haben dies bereits erfahren, schriftliche Beweise liegen vor. Der „neue Familienfreund“ der im anderen Haushalt übernachtet und meine Tochter seit knapp > 1 Jahr kennt (Zeitpunkt der genetischen Feststellung meiner Vaterschaft Frühjahr 2021) erkennt ebenfalls nicht in welches Spiel er hineingeraten ist: im Gegenteil; wird er selbst nun mit väterlichen Gefühlen und einem Abgesang auf mich als leiblichen Vater hinter meinem Rücken tätig bzw. von meiner Ex-Partnerin bespielt. Meiner Tochter wird damit jegliche natürliche Entwicklung verwehrt.

Dieser 2. Familienfreund wird im Rechtssystem (Gericht und z.t. auch Rechtsanwälte) aber natürlich bisher als „hilfreich“ empfunden das er als günstiger Familienfreund ohne Entgeld aus ... nach .... pendelt und eben alle Umgänge begleitet, obwohl das meinerseits nach 7 Monaten aus den oben genannten Gründen der Entwicklung und auch der stattfindenden Verleumdung/Dauerbeobachtung nur noch "ertragen" wird.

Ich habe dem Gericht vorgetragen, dass ich nach neuerlichen derartigen Verleumdungen meiner Person dieses 2. Familienfreundes wie auch meiner Ex-Partnerin über Dezember 2022 hinaus / mit gezielten Ansätzen des Missbrauchs in Richtung Rufmord / sollte mein Antrag auf unbegleitete Umgänge nach 7 Monaten erfolgreicher Resultate abgelehnt werden / ich eine Pflegschaft über die Caritas bzw. den Kinderschutzbund beantragen möchte, da ich dies nicht mehr ertrage, weder selbst noch für unsere Tochter und die gemeinsame Entwicklung. Die Fortsetzung der Verhandung folgt Anfang Dezember 22, bis dahin stehen noch einige Umgangstermine mit diesem Familienfreund aus:

Meine Frage;

1. Nach Rücksprache und Empehlung von Herrn ... teilnehmen?, ich möchte mich hier einsetzen! Falls ja wann?
2. Könnten Sie, im Rahmen meiner Ex-Partnerin, die hochmanipulativ ist und Leute einzufädeln vermag, einen Menschen (vorschlagen) der wirklich! neutral und gefestigt einen derartigen Fall betreuen könnte (Kindesübergaben) ? Sie selbst ? (im Angesicht hier auch zeitnah weitere Vorschläge mit meiner Rechtsanwältin an das Gericht zur nächsten Verhandlung!)
3. Können wir zu meinem Fall vielleicht morgen 11.10.22. einmal telefonieren? Sonst nennen Sie mir gerne einen Alternativvorschlag.


Mit Dank und freundlichen Grüßen
...

 

 

 


 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 15. Februar 2022 18:18
An: ...
Betreff: Anfrage zu einer Umgangspflegschaft.

Guten Tag Herr Thiel,

ich wollte mich bei Ihnen erkundigen ob Sie Umgangspfleger beschäftigen welche die Kindsübergabe auch in ... und am Wochenende durchführen könnten.

Das Jugendamt in ... wurde nämlich bezüglich einer Umgangspflegeschaft vom dortigen Familiengericht angeschrieben und hat mir gegenüber daraufhin angedeutet dass Im Rechts-Gebiet ... keine Umgangspflegeschaften durchgeführt werden da es keine Umgangspfleger gibt die in besagtem Umkreis tätig sind.

Daher erkundige ich mich nun bei Ihnen um, im Falle einer positiven Rückmeldung, eine Alternative vorschlagen zu können. Dies wäre äußerst wichtig für das Wohl meines Kindes, da die Kindsmutter durch ihren nun bereits über ein halbes Jahr währenden Umgangsboykott unserer Tochter erheblichst schadet und auch sich selbst in einer permanenten Konfliktsituation mit der Justiz hält. Diese beiden Nachteile könnten durch eine Pflegschaft entsprechend entschärft werden.

Ich würde mich daher sehr über eine Rückmeldung diesbezüglich freuen.

Die Eckdaten zu Ihrer Information: Ich bin der Vater unserer gemeinsamen Tochter, habe mit der Kindsmutter zusammen die elterliche Sorge inne und der Umgangsbeschluss sieht zweiwöchigen Umgang am Wochenende vor. Ein halbes Jahr lang fanden Umgänge statt danach wurde seitens der Kindsmutter konsequent boykottiert bis dann vom Gericht ein Ordnungsgeld angedroht wurde und nun auch eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden soll. Ein Vermittlungsverfahren noch vor Verhängung eines Ordnungsgeldes ist kürzlich aufgrund der Abwesenheit der Kindsmutter gescheitert.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 15. Februar 2022 19:52
An: ..
Betreff: AW: Anfrage zu einer Umgangspflegeschaft.

Sehr geehrter Herr ..,

bei der miserablen Bezahlung von Umgangspflegern, die der Staat festgelegt hat und dass dann noch in einem diskriminierenden Dreiklassensystem und zusätzlichen Schikanen seitens der die Rechnungen der Umgangspfleger misstrauisch prüfenden Rechtspfleger, wundert es nicht, wenn sich in vielen Landkreisen keine qualifizierten Personen für diesen schwierigen Job, der oft auch einen Einsatz am Wochenende verlangt, finden.

Der Staat und letztlich auch das Bundesjustizministerium, das ein solch miserables Gesetz wie das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) - http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/index.html

mit zu verantworten hat

ist hier also mitverantwortlich für unnötiges Leid bei Trennungsfamilien und betroffenen Kinder.

Kleiner Hinweis, Umgangspfleger werden vom Familiengericht bestellt, nicht vom Jugendamt.

Bitte senden Sie mir kostenfrei und unverbindlich den aktuellen Gerichtsbeschluss zu, der den Umgang regelt und gegen den die Mutter offenbar verstößt, dann sehen wir weiter.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel



 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
An: ...
Betreff: Kinds-Übergabe

Grüß Gott Herr Thiel,

ich bin Vater einer 6-jährigen Tochter und war mit meiner Ex nicht verheiratet und somit hat Sie das alleinige Sorgerecht.

Die Trennung erfolgte vor ca. 3 Jahren.

Anfangs durfte ich meine Tochter jede Woche 2-3 Stunden besuchen und anschließend mit Hilfe des Jugendamts und der Elternberatungsstelle alle 2 Wochen einen Dreiviertel-Tag.

Lisa - Name geändert - freute sich immer riesig auf mich und wollte abends garnicht mehr zur Mutter nach Hause fahre, sondern immer noch länger bei mir bleiben, was meine Ex aber jedesmal wehement abblockte.

Da meine Ex aber mehr Umgang oder eine Übernachtung der damals 4-jährigen Tochter nicht zuließ, wurde mir vom Jugendamt empfohlen einen Antrag bei Gericht zu stellen, was ich dann auch gemacht habe, in dem ich den erweiterten Umgang mit Übernachtung und Ferienumgang, sowie das gemeinsame Sorgerecht beantragt habe.
Ab diesem Zeitpunkt hat meine Ex alles unternommen, um mich bei allen Institutionen wie Kindergarten, Ärzten, Ämtern etc. schlecht zu machen.

Außerdem ging meine Ex ab diesem Zeitpunkt jede Woche mit der Tochter zu einer Kinderpsychologin, welche ihr Verhaltensauffälligkeiten nach dem Umgang der Tochter mit mir feststellte und über mich haarsträubende Unwahrheiten berichtete, ohne daß diese Kinderpsychologin jemals mit mir ein Wort geredet hat, obwohl ich immer wieder versucht habe mit ihr Kontakt aufzunehmen.

Inzwischen ist das Kind so sehr verunsichert und von allen Seiten "geimpft", daß meine Tochter leider seit Ostern diesen Jahres nicht mehr zu mir mit geht und den Umgang verweigert.

Das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, aber die Richterin wird in Kürze einen Beschluß fassen.

Gestern hat mein Anwalt mir überraschenderweise nachfolgendes geschrieben:

"Sehr geehrter Herr ...,
die zuständige Richterin am Amtsgericht ... hat soeben bei mir angerufen. Vorab gab sie an, dass sie an einer Rückenproblematik erkrankt ist und sich dieser Tage operieren lassen muss. Sie teilte mir mit, dass sie der Ansicht sei, dass es nach ihrer derzeitigen Einschätzung für Lisa schlecht wäre, wenn der Kontakt zum Vater komplett unterbrochen werden würde. Sie könnte sich vorstellen, dass Umgangskontakte dergestalt durchgeführt werden, dass Aktivitäten im Freien, an denen Lisa Freude hat, gemeinsam mit Ihnen durchgeführt werden. Sie dachte dabei z.B. an Reiten oder an ausführen eines Tierheimhundes. Die Umgangskontakte sollten dabei nur von Ihnen ausgeübt werden. Bitte teilen Sie mir mit, welche Aktivitäten Lisa im Freien gerne unternimmt, welche dann mit Ihnen durchgeführt werden könnten."


Könnten Sie die lediglich die Abholung / Übergabe meiner Tochter durchführen, denn Sie wohnt bei meiner Ex in ... und ich leider ca. 90km entfernt?

Denn ich bin zwar den ganzen Sommer über alle 2 Wochen zum Umgang zu meiner Tochter hingefahren, wurde aber jedesmal an der Haustür abgeschmettert, sodaß ich jedesmal 180km und über 2 Std. Fahrtzeit umsonst gefahren bin.

Und dies Erniedrigung möchte ich mir nicht mehr antun, sodaß ich Ihre Unterstützung benötigen würde.

Können Sie die Übergabe auch am Wochenende Sa./So. durchführen?

Müssen wir dies beim Gericht oder Jugendamt angeben, damit diese Sie dann beauftragen könnten, damit die Abholung bei der Mutter und die Übergabe an den Papa für meine Tochter leichter fällt, denn Lisa sagt immer zu mir "Sie kann sich nicht entscheiden..." und ist somit hin und her gerissen.

Laut Richterin, Jugendamt und Gutachterin hat meine Ex eine fehlende Bindungstoleranz und daher steckt Lisa in einem Loyalitätskonflikt und hat sich mometan aber leider auf die Seite der Mutter geschlagen, weil Sie bei ihr wohnt und damit Sie dem Konflikt aus dem Weg gehen kann.

Darum wäre es am Besten wenn Sie meine Tochter bei meiner Ex abholen könnten und dann Lisa in 1-2 km Entfernung an einem neutralen Ort mir übergeben könnten?


Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


Gruß

...

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. Dezember 2021 19:21
An: ...
Betreff: AW: Kinds-Übergabe

Sehr geehrter Herr ...,

Danke für Ihre Anfrage.

Vermutlich wird hier die Einrichtung einer Umgangspflegeschaft notwendig sein, wenn die Mutter den Umgang durch Beeinflussung des Kindes vereitelt.


§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.ht



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel

 


 

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 27. November 2021 11:33
An: ...
Betreff:

Sehr geehrter Herr Thiel,

im Zuge eines Sorgerechtsstreits sind die Fronten sehr verhärtet zwischen Kindsmutter und mir, dem Vater.

Wir haben beide geteiltes Sorgerecht. Der Kleine, 10 Monate, wohnt derzeit bei der Mutter in ... .

Die Umgangszeiten sind gerichtlich geregelt allerdings wird sich nicht daran gehalten und es kommt immer wieder zu Umgangsvereitelung, weshalb in der Verhandlung jetzt echt geschaut wird das Geldstrafen angedroht werden.

Allgemein wollte ich einfach schauen ob eine Umgangspflegschaft durch sie möglich ist. Vom Gericht wurde das "empfohlen".

Melden sie sich jeder Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Sonntag, 16. Mai 2021 23:58
An: ...
Betreff: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Verfahrensbeistand für 2 Kinder, welche seit einem 3/4 Jahr keinen Kontakt mehr zum Vater hatten. Sie lehnen diesen auch aktuell ab.

Ich habe mir die Möglichkeit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft überlegt.

Besteht bei Ihnen die Möglichkeit?

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

...

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: 17.05.21 - 12:52:20
An: ...

Betreff: AW: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrte Frau ...,

Danke für Ihre Anfrage. Grundsätzlich könnten wir tätig werden.

Die Kinder leben dann wohl in ... oder Umgebung.

Wie alt sind die Kinder? Welches Gericht ist zuständig?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 18. Mai 2021 16:48
An: ...
Betreff: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrter Herr Thiel,

genau, das Amtsgericht ... ist zuständig und die Kinder leben dort in der Umgebung.

Die Kinder sind 9 (Junge) und 8 (Mädchen) Jahre alt.

Am ... .2021 ist diesbezüglich die Verhandlung.

Mit freundlichen Grüßen

...

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 18. Mai 2021 21:05
An: ...
Betreff: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrte Frau ...,

maßgeblich für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft ist eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß 1684 BGB.:


§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html



Dies setzt in der Regel voraus, dass es bereits eine gerichtliche Umgangsreglung gab, die durch einen Elternteil nicht umgesetzt wurde. Dann kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen oder eine Umgangspflegschaft anordnen. Ich gehe also davon aus, dass es bereits eine Umgangsregelung durch das Gericht gibt und nunmehr das Instrument der Umgangspflegschaft zum Zuge kommen soll, um diese Umgangsregelung auch umzusetzen.


Es handelt sich bei einer Umgangspflegschaft nicht um einen Begleiten Umgang.

Der Umgang würde dann also an dem vom Gericht festgelegten Ort stattfinden, das wäre dann wohl der Haushalt des Vaters.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 19. Mai 2021 15:03
An: ...
Betreff: AW: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrter Herr Thiel,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Die Eltern haben sich im August 2020 (damals noch ohne mich als bestellten Verfahrensbeistand) vor Gericht eine Zwischenvereinbarung geschlossen, dass sie Termine bei der Elternberatungsstelle wahrnehmen. Ziel war das Zustandekommen eines ersten Umgangskontaktes und eine Umgangsregelung (ab September 2020).

Die Beratungen sind bisher nicht zielführend gewesen, weswegen der Kindesvater das Verfahren wieder aufgerufen hat.

Denken Sie, dass hier eine Umgangspflegschaft greifen kann?

Mit freundlichen Grüßen

...



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 29. Mai 2021 13:06
An: '...
Betreff: AW: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrte Frau ...,

eine Umgangspflegschaft soll das Gericht nur in folgenden Fällen anordnen:

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) ...
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). ....
(4)....

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html


Das Gericht müsste also eine "dauerhafte oder wiederholt erhebliche" Verletzung der Wohlverhaltenspflicht feststellen, andernfalls wäre eine Umgangspflegschaft ein ungerechtfertigter Eingriff in die Elternautonomie.

Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass das Gericht Umgangspflegschaft auch bei einer konsensualen Vereinbarung anordnen kann, das Gesetz hat das nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Da eine konsensuale Vereinbarung zu einem Vergleich führt, würde eine solche Anordnung auch erst mal nicht vom OLG überprüft werden. Also könnte die Umgangspflegschaft losgehen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel

 


 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 15. Februar 2022 18:18
An: ...
Betreff: Anfrage zu einer Umgangspflegschaft.

Guten Tag Herr Thiel,

ich wollte mich bei Ihnen erkundigen ob Sie Umgangspfleger beschäftigen welche die Kindsübergabe auch in ... und am Wochenende durchführen könnten.

Das Jugendamt in ... wurde nämlich bezüglich einer Umgangspflegeschaft vom dortigen Familiengericht angeschrieben und hat mir gegenüber daraufhin angedeutet dass Im Rechts-Gebiet ... keine Umgangspflegeschaften durchgeführt werden da es keine Umgangspfleger gibt die in besagtem Umkreis tätig sind.

Daher erkundige ich mich nun bei Ihnen um, im Falle einer positiven Rückmeldung, eine Alternative vorschlagen zu können. Dies wäre äußerst wichtig für das Wohl meines Kindes, da die Kindsmutter durch ihren nun bereits über ein halbes Jahr währenden Umgangsboykott unserer Tochter erheblichst schadet und auch sich selbst in einer permanenten Konfliktsituation mit der Justiz hält. Diese beiden Nachteile könnten durch eine Pflegschaft entsprechend entschärft werden.

Ich würde mich daher sehr über eine Rückmeldung diesbezüglich freuen.

Die Eckdaten zu Ihrer Information: Ich bin der Vater unserer gemeinsamen Tochter, habe mit der Kindsmutter zusammen die elterliche Sorge inne und der Umgangsbeschluss sieht zweiwöchigen Umgang am Wochenende vor. Ein halbes Jahr lang fanden Umgänge statt danach wurde seitens der Kindsmutter konsequent boykottiert bis dann vom Gericht ein Ordnungsgeld angedroht wurde und nun auch eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden soll. Ein Vermittlungsverfahren noch vor Verhängung eines Ordnungsgeldes ist kürzlich aufgrund der Abwesenheit der Kindsmutter gescheitert.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 15. Februar 2022 19:52
An: ..
Betreff: AW: Anfrage zu einer Umgangspflegeschaft.

Sehr geehrter Herr ..,

bei der miserablen Bezahlung von Umgangspflegern, die der Staat festgelegt hat und dass dann noch in einem diskriminierenden Dreiklassensystem und zusätzlichen Schikanen seitens der die Rechnungen der Umgangspfleger misstrauisch prüfenden Rechtspfleger, wundert es nicht, wenn sich in vielen Landkreisen keine qualifizierten Personen für diesen schwierigen Job, der oft auch einen Einsatz am Wochenende verlangt, finden.

Der Staat und letztlich auch das Bundesjustizministerium, das ein solch miserables Gesetz wie das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) - http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/index.html

mit zu verantworten hat

ist hier also mitverantwortlich für unnötiges Leid bei Trennungsfamilien und betroffenen Kinder.

Kleiner Hinweis, Umgangspfleger werden vom Familiengericht bestellt, nicht vom Jugendamt.

Bitte senden Sie mir kostenfrei und unverbindlich den aktuellen Gerichtsbeschluss zu, der den Umgang regelt und gegen den die Mutter offenbar verstößt, dann sehen wir weiter.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel



 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
An: ...
Betreff: Kinds-Übergabe

Grüß Gott Herr Thiel,

ich bin Vater einer 6-jährigen Tochter und war mit meiner Ex nicht verheiratet und somit hat Sie das alleinige Sorgerecht.

Die Trennung erfolgte vor ca. 3 Jahren.

Anfangs durfte ich meine Tochter jede Woche 2-3 Stunden besuchen und anschließend mit Hilfe des Jugendamts und der Elternberatungsstelle alle 2 Wochen einen Dreiviertel-Tag.

Lisa - Name geändert - freute sich immer riesig auf mich und wollte abends garnicht mehr zur Mutter nach Hause fahre, sondern immer noch länger bei mir bleiben, was meine Ex aber jedesmal wehement abblockte.

Da meine Ex aber mehr Umgang oder eine Übernachtung der damals 4-jährigen Tochter nicht zuließ, wurde mir vom Jugendamt empfohlen einen Antrag bei Gericht zu stellen, was ich dann auch gemacht habe, in dem ich den erweiterten Umgang mit Übernachtung und Ferienumgang, sowie das gemeinsame Sorgerecht beantragt habe.
Ab diesem Zeitpunkt hat meine Ex alles unternommen, um mich bei allen Institutionen wie Kindergarten, Ärzten, Ämtern etc. schlecht zu machen.

Außerdem ging meine Ex ab diesem Zeitpunkt jede Woche mit der Tochter zu einer Kinderpsychologin, welche ihr Verhaltensauffälligkeiten nach dem Umgang der Tochter mit mir feststellte und über mich haarsträubende Unwahrheiten berichtete, ohne daß diese Kinderpsychologin jemals mit mir ein Wort geredet hat, obwohl ich immer wieder versucht habe mit ihr Kontakt aufzunehmen.

Inzwischen ist das Kind so sehr verunsichert und von allen Seiten "geimpft", daß meine Tochter leider seit Ostern diesen Jahres nicht mehr zu mir mit geht und den Umgang verweigert.

Das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, aber die Richterin wird in Kürze einen Beschluß fassen.

Gestern hat mein Anwalt mir überraschenderweise nachfolgendes geschrieben:

"Sehr geehrter Herr ...,
die zuständige Richterin am Amtsgericht ... hat soeben bei mir angerufen. Vorab gab sie an, dass sie an einer Rückenproblematik erkrankt ist und sich dieser Tage operieren lassen muss. Sie teilte mir mit, dass sie der Ansicht sei, dass es nach ihrer derzeitigen Einschätzung für Lisa schlecht wäre, wenn der Kontakt zum Vater komplett unterbrochen werden würde. Sie könnte sich vorstellen, dass Umgangskontakte dergestalt durchgeführt werden, dass Aktivitäten im Freien, an denen Lisa Freude hat, gemeinsam mit Ihnen durchgeführt werden. Sie dachte dabei z.B. an Reiten oder an ausführen eines Tierheimhundes. Die Umgangskontakte sollten dabei nur von Ihnen ausgeübt werden. Bitte teilen Sie mir mit, welche Aktivitäten Lisa im Freien gerne unternimmt, welche dann mit Ihnen durchgeführt werden könnten."


Könnten Sie die lediglich die Abholung / Übergabe meiner Tochter durchführen, denn Sie wohnt bei meiner Ex in ... und ich leider ca. 90km entfernt?

Denn ich bin zwar den ganzen Sommer über alle 2 Wochen zum Umgang zu meiner Tochter hingefahren, wurde aber jedesmal an der Haustür abgeschmettert, sodaß ich jedesmal 180km und über 2 Std. Fahrtzeit umsonst gefahren bin.

Und dies Erniedrigung möchte ich mir nicht mehr antun, sodaß ich Ihre Unterstützung benötigen würde.

Können Sie die Übergabe auch am Wochenende Sa./So. durchführen?

Müssen wir dies beim Gericht oder Jugendamt angeben, damit diese Sie dann beauftragen könnten, damit die Abholung bei der Mutter und die Übergabe an den Papa für meine Tochter leichter fällt, denn Lisa sagt immer zu mir "Sie kann sich nicht entscheiden..." und ist somit hin und her gerissen.

Laut Richterin, Jugendamt und Gutachterin hat meine Ex eine fehlende Bindungstoleranz und daher steckt Lisa in einem Loyalitätskonflikt und hat sich mometan aber leider auf die Seite der Mutter geschlagen, weil Sie bei ihr wohnt und damit Sie dem Konflikt aus dem Weg gehen kann.

Darum wäre es am Besten wenn Sie meine Tochter bei meiner Ex abholen könnten und dann Lisa in 1-2 km Entfernung an einem neutralen Ort mir übergeben könnten?


Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


Gruß

...

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. Dezember 2021 19:21
An: ...
Betreff: AW: Kinds-Übergabe

Sehr geehrter Herr ...,

Danke für Ihre Anfrage.

Vermutlich wird hier die Einrichtung einer Umgangspflegeschaft notwendig sein, wenn die Mutter den Umgang durch Beeinflussung des Kindes vereitelt.


§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.ht



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel

 


 

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 27. November 2021 11:33
An: ...
Betreff:

Sehr geehrter Herr Thiel,

im Zuge eines Sorgerechtsstreits sind die Fronten sehr verhärtet zwischen Kindsmutter und mir, dem Vater.

Wir haben beide geteiltes Sorgerecht. Der Kleine, 10 Monate, wohnt derzeit bei der Mutter in ... .

Die Umgangszeiten sind gerichtlich geregelt allerdings wird sich nicht daran gehalten und es kommt immer wieder zu Umgangsvereitelung, weshalb in der Verhandlung jetzt echt geschaut wird das Geldstrafen angedroht werden.

Allgemein wollte ich einfach schauen ob eine Umgangspflegschaft durch sie möglich ist. Vom Gericht wurde das "empfohlen".

Melden sie sich jeder Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Sonntag, 16. Mai 2021 23:58
An: ...
Betreff: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Verfahrensbeistand für 2 Kinder, welche seit einem 3/4 Jahr keinen Kontakt mehr zum Vater hatten. Sie lehnen diesen auch aktuell ab.

Ich habe mir die Möglichkeit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft überlegt.

Besteht bei Ihnen die Möglichkeit?

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

...

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: 17.05.21 - 12:52:20
An: ...

Betreff: AW: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrte Frau ...,

Danke für Ihre Anfrage. Grundsätzlich könnten wir tätig werden.

Die Kinder leben dann wohl in ... oder Umgebung.

Wie alt sind die Kinder? Welches Gericht ist zuständig?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 18. Mai 2021 16:48
An: ...
Betreff: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrter Herr Thiel,

genau, das Amtsgericht ... ist zuständig und die Kinder leben dort in der Umgebung.

Die Kinder sind 9 (Junge) und 8 (Mädchen) Jahre alt.

Am ... .2021 ist diesbezüglich die Verhandlung.

Mit freundlichen Grüßen

...

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 18. Mai 2021 21:05
An: ...
Betreff: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrte Frau ...,

maßgeblich für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft ist eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß 1684 BGB.:


§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html



Dies setzt in der Regel voraus, dass es bereits eine gerichtliche Umgangsreglung gab, die durch einen Elternteil nicht umgesetzt wurde. Dann kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen oder eine Umgangspflegschaft anordnen. Ich gehe also davon aus, dass es bereits eine Umgangsregelung durch das Gericht gibt und nunmehr das Instrument der Umgangspflegschaft zum Zuge kommen soll, um diese Umgangsregelung auch umzusetzen.


Es handelt sich bei einer Umgangspflegschaft nicht um einen Begleiten Umgang.

Der Umgang würde dann also an dem vom Gericht festgelegten Ort stattfinden, das wäre dann wohl der Haushalt des Vaters.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 19. Mai 2021 15:03
An: ...
Betreff: AW: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrter Herr Thiel,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Die Eltern haben sich im August 2020 (damals noch ohne mich als bestellten Verfahrensbeistand) vor Gericht eine Zwischenvereinbarung geschlossen, dass sie Termine bei der Elternberatungsstelle wahrnehmen. Ziel war das Zustandekommen eines ersten Umgangskontaktes und eine Umgangsregelung (ab September 2020).

Die Beratungen sind bisher nicht zielführend gewesen, weswegen der Kindesvater das Verfahren wieder aufgerufen hat.

Denken Sie, dass hier eine Umgangspflegschaft greifen kann?

Mit freundlichen Grüßen

...



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 29. Mai 2021 13:06
An: '...
Betreff: AW: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft

Sehr geehrte Frau ...,

eine Umgangspflegschaft soll das Gericht nur in folgenden Fällen anordnen:

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) ...
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). ....
(4)....

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html


Das Gericht müsste also eine "dauerhafte oder wiederholt erhebliche" Verletzung der Wohlverhaltenspflicht feststellen, andernfalls wäre eine Umgangspflegschaft ein ungerechtfertigter Eingriff in die Elternautonomie.

Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass das Gericht Umgangspflegschaft auch bei einer konsensualen Vereinbarung anordnen kann, das Gesetz hat das nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Da eine konsensuale Vereinbarung zu einem Vergleich führt, würde eine solche Anordnung auch erst mal nicht vom OLG überprüft werden. Also könnte die Umgangspflegschaft losgehen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel